Alle Fotos, Texte, Videos und das Logo sind Eigentum des NKS - Motorsport e.V. Missachtung oder Ähnliches werden strafrechtlich verfolgt!
 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „NKS – Motorsport e.V.“. 

Satzung errichtet am 18.04.2009 mit Nachtrag vom 15.06.2009.

Sitz und Gerichtsstand ist Naumburg.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen werden.

 

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Nachwuchstalente und Motorsportinteressierten. Hierzu soll insbesondere die Plattform des Motorsports, durch den Aufbau eines Motorsportteams und die aktive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, genutzt werden.

Neben dem Aufbau dieses praktischen Rahmens sollen auch Ressourcen zur Erweiterung der sozialen Kompetenz geschaffen werden. Durch die Aktivitäten des Vereins sollen die Mitglieder die Möglichkeit erhalten, die o.g. Ziele zu erreichen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Aufbau eines Rennteams inklusive eigenen Fahrzeugen verwirklicht. Neben der sozialen Arbeit werden durch den Aufbau eines dauerhaft agierenden Rennteams Kompetenzen im Bereich des Marketings, der Planung und Projektierung, der Organisation, der Einwerbung materieller und immaterieller Unterstützung, sowie die Teamarbeit gefördert. Zusätzlich sollen hierdurch Netzwerke zwischen dem Verein, anderen Motorsportvereinen und Sponsoren, auch durch die Bildung von „Know How Partnerschaften“, gebildet werden.

Der Verein erkennt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland an und ist bereit, nach den darin verankerten Grundsätzen zu handeln. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine privat nutzenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Verhaltensregeln

Jedes Mitglied des Vereins hat dafür zu sorgen, dass das Vereinsleben nicht durch sein Verhalten, seine Aktivitäten oder Ähnliches gestört wird oder es gefährdet. Bei Zuwiderhaltung beraten sich alle Gründungsmitglieder über den sofortigen Ausschluss des Mitglieds oder Sanktionen. Diese müssen realistisch und angemessen sein und von dem Mitglied akzeptiert und beglichen werden. Ehrlichkeit und Offenheit hat jedes Mitglied dem Verein entgegenzubringen.

 

 

§ 5 Finanzielles

Der Mitgliedsbeitrag für jedes Mitglied beträgt 7,50 Euro pro Monat. Der Beitrag ist bis spätestens zum 5. des laufenden Monats zu zahlen. Bei Zahlungsproblemen ist der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter bis spätestens zum 3. des laufenden Monats zu unterrichten. Werden 2 Monatsbeiträge, ohne den Vereinsvorsitzenden oder sein Stellvertreter unterrichtet zu haben, nicht gezahlt, wird das Mitglied unter Abstimmung aller ausgeschlossen. Weitere Kosten für eventuelle Feierlichkeiten oder ähnliches werden nach Entscheidung aller Mitglieder individuell getroffen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche-Rote-Kreuz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, ab.

 

§ 6 Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder bestehen aus 8 Personen.

 

§ 7 Eintreten und Austreten der Mitglieder

Das Eintreten ist grundsätzlich jedem gestattet, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu muss ein Formular ausgefüllt werden, welches sich bei dem Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu holen ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Ein- und Austreten ist zu jedem Folgemonat möglich. Dies hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 8 Schadensfälle

Bei einem Schadensfall während einer Rennveranstaltung ist der Verein nicht haftbar zu machen. Der Verein ist nicht für immaterielle und Materielle Schadensbehebung haftbar zu machen. Der Vorstand haftet bei keinem Schadensfall mit seinem Privatvermögen.

 

 

§ 9 Vertretungsberechtigung

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsberechtigung, gemäß § 26 des BGB, erhalten der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

·         Vorsitzende   

·         Stellvertreter

·         Kassier           

 

§ 11 Vorstand

a)      Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden, ihrem Stellvertreter und dem Kassier.

b)      Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer bestellt.

c)      Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

d)      Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

 

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

1)      Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

 

a)      Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b)      Jährlich 3 Mal, möglichst Anfang, Mitte und Ende des Jahres

c)      Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands


§ 13 Form der Berufung

1)      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2)      Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 14 Beschlussfassung

1)      Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2)      Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.

3)      Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4)      Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5)      Zur Beschlussfassung der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6)      Stimmenenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als NEIN-Stimmen.

 

 

§15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1)      Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2)      Die Niederschrift ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Jedes Versammlungsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

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